Unser Mandant, Student der Humanmedizin, hat sein Physikum im Letztversuch endgültig nicht bestanden.
In dem Fall geht es um den Rücktritt vom Staatsexamen und die rechtzeitige Einreichung eines ärztlichen Attests. Das Gericht erster Instanz hielt die Abgabe des Attestes unseres Mandanten nicht mehr für unverzüglich. Unter weiteren zahlreichen Argumenten haben wir bspw. vorgetragen, dass die Anforderungen an die unverzügliche Abgabe des Attestes und an das Verhalten des Studenten im hier konkreten Einzelfall unverhältnismäßig sind und die Entscheidung daher einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellt. Den legitimen Zweck an die Forderung einer Unverzüglichkeit und die Zweck-Mittel-Relation der ablehnenden Entscheidung des Landesprüfungsamtes haben wir im konkreten Fall in Frage gestellt.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben wir daher die Zulassung der Berufung beantragt.
Diese wurden nun erfreulicher Weise vor dem höchsten Bayerischen Verwaltungsgericht- dem Verwaltungsgerichtshof – wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Wir freuen uns sehr über den Teilerfolg und drücken unserem Mandanten für das weitere Verfahren die Daumen.
(Anmerkung der Kanzlei: An die Zulassung von Berufungen werden von den Gerichten sehr hohe Anforderungen gestellt, so dass nur ein geringer Prozentsatz von Berufungen auch tatsächlich durch die Gerichte zugelassen wird. Umso mehr freuen wir uns über die erlangte Berufungszulassung in diesem wichtigen Fall, da das Verfahren auch für zukünftige Fälle im Prüfungsrecht von hoher Relevanz ist).