Im Kindergartenrecht vertreten wir sämtliche Fälle, die mit der Betreuung des Kindes in Einrichtungen und daraus resultierender Rechtsprobleme oder Rechtsfragen zusammenhängen.
In vielen Fällen vertreten wir Familien, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten konnten und machen diesen Anspruch bei dem Träger der Jugendhilfe geltend. Im Falle einer nicht möglichen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit klagen wir das Recht auf einen Betreuungsplatz oder weitere Ansprüche gerichtlich ein.
Seit dem 01.08.2013 gibt es den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen 1- 3 Jahren. Damit soll ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gesichert werden.
Den Eltern steht hinsichtlich der Kinderbetreuung das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht zu. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Eltern entscheiden, in welcher Einrichtung und mit welchen zeitlichen Betreuungszeiten ihr Kind betreut werden soll.
Was tun, wenn die gewünschte Kinderbetreuung trotz Anspruchs tatsächlich nicht gewährt wird?
Kann man darauf verwiesen werden, sein Kind in eine andere, möglicherweise weit entfernte Kita zu bringen? Muss man sein Kind einer Tagesmutter überlassen, obwohl ein Kita-Platz gewünscht war oder auch umgekehrt? Grundsätzlich muss dem Wunsch der Eltern im Rahmen des Möglichen entsprochen werden. Inwiefern die Einwände der Einrichtungen und Einrichtungsträger letztendlich den Anspruch der Eltern einschränken können, kann nur im Rahmen einer genauen Betrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Eines steht jedoch fest, wer seinen Anspruch nicht aktiv durchsetzt, wird den gewünschten Platz nicht erhalten.
Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen bei der Erlangung Ihrer gewünschten Kinderbetreuung behilflich sein können.
Was sollte getan werden, um den gewünschten Betreuungsplatz zu bekommen?
In dringlichen Fällen kann der Rechtsanwalt ein gerichtliches Eilverfahren einleiten, um den Träger der Jugendhilfe dadurch zu verpflichten, eine dem gewünschten Einrichtungsplatz entsprechende Betreuung zu realisieren.
Zu guter Letzt könnte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, der sich zum Beispiel aus einem etwaigen Verdienstausfall ergeben kann.
Sofern Sie Ihre Wunsch-Kinderbetreuung noch nicht gefunden haben und trotz Anmeldungen in diversen Betreuungseinrichtungen keinen Betreuungsplatz für Ihr 1-jähriges oder älteres Kind gefunden haben, kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen schnell und zielorientiert eine passende Kinderbetreuung im Wege der „Kindergartenplatzklage / Kitaplatz-Klage“ verschaffen können, bzw. hilfsweise den Ersatz der privaten Betreuungskosten einklagen können.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Bildungsrecht (Hochschul-, Schul- und Prüfungsrecht) sind bereits wir seit vielen Jahren darauf spezialisiert, Studienplätze und Schulplätze an Universitäten und Schulen einzuklagen.
Bei einer Beauftragung unserer Kanzlei profitieren Sie daher auch von unserer umfassenden Erfahrung im Bereich von Kapazitäts- und Schulplatzklagen, welche uns für das Einklagen von Kindergartenplätzen einen großen Vorteil verschafft.
Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch in unseren Kanzleien in Frankfurt und Gießen. Wir freuen uns auf Sie.