Unser Mandant, ein Student aus Bayern, der kurz vor der Erlangung des Bachelor-Abschlusses stand (Erbringung sämtlicher Studienleistungen außer der Bachelorarbeit), wurde seitens der Universität exmatrikuliert, weil er die Semesterhöchstdauer (2 Semester über der Regelstudienzeit) erreicht hatte, ohne bis zu diesem Zeitpunkt die Bachelorarbeit abgelegt zu haben. Da der Mandant während seines Studiums den Studiengang bereits einmal gewechselt hatte, war er der Auffassung, dass er in einem niedrigeren Semester studieren würde. Der Mandant wollte sodann seiner Ansicht nach seine Bachelorarbeit rechtzeitig anmelden, einen Betreuer und ein Thema hatte er bereits. Letztlich wurde ihm die Anmeldung der Bachelorarbeit wegen Fristüberschreitung verwehrt und ihm der Exmatrikulationsbescheid und das endgültige Nichtbestehen in seinem Studiengang mitgeteilt, obwohl ihm zuvor nicht einmal das erstmalige Nichtbestehen der Bachelorarbeit bekannt gemacht wurde (Frist nach Erreichung der Regelstudienzeit).
Er legte selbst Widerspruch ein; bei Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand des Widerspruchs teilte die Hochschule jedoch mit, der Widerspruch sei gar nicht eingegangen. Schließlich wandte sich der Mandant an die auf das Prüfungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Rose und wir vertraten den Mandanten in dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Das Widerspruchsverfahren verloren wir, mit der Begründung der Hochschule, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er nicht fristgerecht eingegangen sei und auch aus materieller Sicht bestünden keine Erfolgsaussichten unter Berufung auf die Fristen des bayerischen Hochschulgesetzes und der Rahmenprüfungsordnung.
Wir leiteten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Eilverfahren ein, verloren dies jedoch über zwei Instanzen vor dem Verwaltungsgericht Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im parallel laufenden Klageverfahren konnten wir das Gericht schließlich jedoch von der einzig richtigen Rechtsauffassung überzeugen, dass die Frist zur Ablegung des zweiten Versuches der Bachelorarbeit noch nicht begonnen hatte, zu laufen, da es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe über das Scheitern im Erstversuchs mangelte. Dies war wie vieles andere zwischen den Parteien streitig. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe konnte die Hochschule nicht nachweisen, im Gegenzug gelang uns jedoch der Nachweis der ordnungsgemäßen Widerspruchseinlegung. Der Mandant hatte zwei Zeugen, die ihn beim Einwurf des Widerspruchsschreibens begleitet hatten, wobei es darauf gar nicht ankam, da auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Exmatrikulationsbescheides fehlerbehaftet war.
Nach langem „Kampf“ und vielen Schriftsätzen hat sich letztlich unsere genaue und präzise prüfungsrechtliche Aufarbeitung ausgezahlt und das Gericht konnte trotz verlorener Eilverfahren über zwei Instanzen in der Hauptsache, dem Klageverfahren, vom Gegenteil überzeugt werden.
Unser Mandant darf nun seine Bachelorarbeit ablegen und kann in seinem Job weiter arbeiten. Sein bereits angetretenes Jobangebot hätte er im Falle der Nichterlangung des Bachelorabschlusses verloren und er hätte das Studium deutschlandweit in seinem Fach nicht mehr studieren und abschließen können.
Wir freuen uns sehr für unseren Mandanten. Dieser Fall aus dem Prüfungsrecht zeigt, dass sich der Glaube an den Erfolg trotz einiger rechtlicher Niederlagen letztlich doch noch auszahlt.
Wir können daher nur allen Studenten raten, die in den letzten Zügen ihres Studiums oder bei einer wichtigen Prüfung scheitern und viel Energie in ihr Studium hineingesteckt haben, sich durch einen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht kompetent rechtlich beraten zu lassen und den Mut nicht aufzugeben.
Im Prüfungsrecht und bei Prüfungsanfechtungen stecken die Fehler und Chancen des Falles oft im Detail. Fehler im Verfahren sind für den Laien jedoch in der Regel nicht erkennbar. Als auf das Prüfungsrecht spezialisierte Kanzlei ist es unser Job, genau diese Fehler aufzudecken und Ihnen so doch noch den Abschluss ermöglichen zu können.